Teil I. Allgemeine Bedingungen

Ziffer 1. Allgemeines
(1.1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SEGWAY Rheinland „Authorized SEGWAY Distributor“ (kurz: SEGWAY) erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Produkte oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen.
(1.2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
(1.3) Kunden sind Käufer oder Mieter. Für Käufer gilt zusätzlich Teil II, für Mieter zusätzlich Teil III dieser Bedingungen.

Ziffer 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(2.1) Mitarbeiter von SEGWAY, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen und sind nicht zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere nicht befugt verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben. Der Auftragsabschluss wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2.2) Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.

Ziffer 3 Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung unsererseits
Die Nutzung der SEGWAY-Produkte erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann uns nicht für eigene Fehler (Fahrfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Wir haften folglich ausschließlich in unserem Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:
(3.1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(3.2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
(3.3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(3.4) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(3.5) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt diese Ziffer 3 entsprechend.
(3.6) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3.7) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.

Ziffer 4 Zahlungsbedingungen
(4.1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.
(4.2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
(4.3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4.4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(4.5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
(4.6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
(4.7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

Ziffer 5 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung
(5.1) Leistungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von SEGWAY.
(5.2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(5.3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
(5.4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

Ziffer 6 Geheimhaltung
SEGWAY und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

Ziffer 7 Datenspeicherung / Referenznennung / Nutzungsrechte
SEGWAY ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden. SEGWAY ist berechtigt nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages den Vertragspartner als Referenzkunden zu Werbe- und Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. SEGWAY ist in diesem Zusammenhang insbesondere berechtigt etwaige Logos des Vertragspartners in allen werbetauglichen Medien zu verwenden. Der Vertragspartner räumt SEGWAY zu diesen Zwecken insoweit ein kostenloses Nutzungsrecht an den entsprechenden gewerblichen Schutzrechten ein.

Ziffer 8 Zulassung / Verkehrsflächen / Informationspflicht / Sicherheitshinweis
Seit dem 25. Juli 2009 kann die Straßenversion SEGWAY I2 (mit einer maximalen Gesamtbreite von 0,7 Metern) bundeseinheitlich zugelassen werden. Der SEGWAY ist mit einem entsprechenden Straßen-Zulassungs-Kit auszurüsten und bis zur allgemeinen Typgenehmigung noch vom TÜV per Einzelabnahme zu begutachten. Es besteht Haftpflichtversicherungspflicht, das Kennzeichen ist nach hinten gerichtet anzubringen. Verkehrsflächen für den SEGWAY I2 sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege. Falls solche nicht vorhanden sind, so darf innerhalb geschlossener Ortschaften auch auf Fahrbahnen gefahren werden. Die Nutzung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht erlaubt. Umfangreiche Infos unter: www.SEGWAY.de. Die Geländeversionen X2/X2 Golf und XT dürfen nur auf Privatgelände mit Genehmigung des Eigentümers oder innerhalb von deutschen Bundesländern eingesetzt werden, falls dafür spezielle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Ausschlusskriterium für diese Fahrzeuge ist die Überschreitung der maximalen Breite von 0,7 Metern. Wird Dritten die Nutzung von SEGWAY Fahrzeugen zugänglich gemacht, so ist die/der Dritte über diese Informationen sowie Einschränkungen vor Fahrtbeginn zu unterrichten. Zudem hat der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen- und Sachschäden). Die Teilnahme an einem kostenlosen Fahr- und Sicherheitstraining, welches beim Kauf eines SEGWAYs inklusive ist, wird dringend empfohlen. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben (Stabilitätssensoren). Bei einem Rütteln der Plattform und/oder Blinken des roten Displays ist die Fahrt sofort zu beenden und das Fahrzeug zu verlassen.

Ziffer 9 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird. (9.2) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

Teil II. Besondere Bedingungen für den Verkauf

Ziffer 1. Leistungsinhalt
(1.1) SEGWAY liefert die im Vertrag bezeichneten Geräte zu den dort und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen.
(1.2) Den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nur annähernd zutreffend und daher nicht verbindlich. Sie gelten nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie als solche von SEGWAY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(1.3) Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

Ziffer 2. Liefermodalitäten und Lieferhindernisse
(2.1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2.2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2.3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, behördliche Einwirkungen insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder österreichischer und/oder US amerikanischer Behörden usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.
(2.4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem Kunden mitteilen. Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir dem Kunden unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen.
(2.5) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Ziffer 2.6 und des § 3 aus Teil I., die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(2.6) Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(2.7) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

Ziffer 3 Gefahrenübergang, Abnahme der Produkten und Teillieferungen
(3.1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Produkte und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Kunden über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
(3.2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 3 Teil I und Ziffer 6 Teil II entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
(3.3) Auf Wunsch versichert SEGWAY die Produkte auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Produkte im Werk des Kunden oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.
(3.4) Versandfertig gemachte Produkte müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls ist SEGWAY berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten. Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben ist SEGWAY berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 10 %, für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass keine oder wesentliche geringere Lagerkosten entstanden sind.

Ziffer 4 Preise und Lieferungsbedingungen
(4.1) Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk.
(4.2) Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer ist ohne Abzug vorab oder gegen Nachnahme (zuzüglich Nachnahmegebühr) zu entrichten. Maßgeblich ist, wann die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt.
(4.3) Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Kunden vor.
(4.4) Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks erfolgt stets erfüllungshalber. Tilgung durch Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn der entsprechende Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
(4.5) Werden SEGWAY nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, wie z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verzug bei früheren Lieferungen, hat SEGWAY das Recht, alle offen stehenden Zahlungsansprüche gegen diesen Kunden sofort fällig zu stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
(4.6) Bei der Auftragsvergabe von mehr als 10 Systemen kann von SEGWAY eine Anzahlung in Höhe von 30 % bis 50 % erhoben werden.

Ziffer 5 Eigentumsvorbehalt
(5.1) Bis zur Bezahlung der Produkte bleiben diese unser Eigentum. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Akkus, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden.
(5.2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Produkte zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Produkte kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(5.3) Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten).
(5.4) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Kunde zu tragen.
(5.5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht das gelieferte Produkt aufgrund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird das gelieferte Produkt zusammen mit Produkten Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Kunden stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Produkte zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Produkt entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Abnehmer bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
(5.6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Produkten, die nicht uns gehören, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Produkten dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Produkte sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
(5.7) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
(5.8) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

Ziffer 6 Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei unter Angabe der Serien- sowie Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen):
(6.1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt; bei Geschäften mit Verbrauchern steht diesen das Wahlrecht zu. Voraussetzung dafür ist bei Geschäften mit anderen Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(6.2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend Ziffer 3 Teil 1 ausgeschlossen oder beschränkt.
(6.3) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. Dies gilt insbesondere für die Akkus (Batterien), da diese an Leistung verlieren, falls sie nicht entsprechend der Bedienungsanleitung voll entladen und wieder neu geladen werden; dadurch kann es zu irreparablen Schäden an den Akkus kommen. Die Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Inbetriebnahmevoraussetzungen von SEGWAY nicht beachtet bzw. während des Einsatzes nicht aufrechterhält, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SEGWAY nicht befolgt werden oder dass der Kunde an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt oder Teile auswechselt, die nicht den Spezifikationen von SEGWAY entsprechen.
(6.4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei Geschäften mit Unternehmern in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.

Ziffer 7 Entsorgungsverpflichtung für den Kunden entsprechend Elektrogesetz (ElektroG)
(7.1) Für den Fall, dass es sich bei den gelieferten Waren um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne §§ 2, 3 ElektroG handelt, so übernimmt der Kunde – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – die Verpflichtung diese Waren nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. SEGWAY wird vom Kunden von etwaigen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG freigestellt. Das gilt auch für in diesem Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter.
(7.2) Veräußert der Kunde die Waren an Dritte, die gewerblich tätig sind, so hat er vertraglich sicherzustellen, dass gewerblich tätige Dritte die gelieferte Ware, soweit es sich um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne §§ 2, 3 ElektroG handelt, auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Im Falle der erneuten Weitergabe muss dem Empfänger eine Weiterverpflichtung im obigen Sinne auferlegt werden. Wird dies nicht vertraglich vereinbart, so hat er die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
(7.3) Das Recht auf Übernahme und Freistellung von SEGWAY durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Die genannte Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Information über die Beendigung der Nutzung der Ware an SEGWAY durch den Kunden.

Teil III. Besondere Bedingungen für SEGWAY-Mietverträge

Ziffer 1 Vertragsverhältnis Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags.
Mehrere Kunden als Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

Ziffer 2 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise
(2.1) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.
(2.2) Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat SEGWAY (Vermieter) Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag, entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitgehende Schadensersatzansprüche von SEGWAY bleiben hiervon unberührt.
(2.3) In Sonderfällen kann eine Anzahlung bei Auftragsvergabe oder eine Kaution bei Abholung verlangt werden. Die entsprechende Anzahlung oder Kaution wird dem Kunden, nach Abzug des Mietzinses, bei Rückgabe verrechnet oder rückerstattet.

Ziffer 3 Pflichten des Mieters
(3.1) Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Das Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von ½ Tagesmietzins.
(3.2) Der Mieter darf nur mit zugelassenen Fahrzeugen und einer gültigen Fahrerlaubnis (mindestens Mofaführerschein) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Es ist ihm auf Privatgelände grundsätzlich nur erlaubt, mit Zustimmung des Eigentümers zu fahren, siehe Teil I Ziffer 8.
(3.3) Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter und aufgeführte Personen und deren Familienangehörige, soweit diese die Mindestanforderung erfüllen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritten haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
(3.4) Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, SEGWAY unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.
(3.5) Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist nicht genehmigt.

Ziffer 4 Haftung des Mieters
(4.1) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten c) Bergungs- und Rückführungskosten d) Gutachterkosten e) Wertminderung (technisch & merkantil) f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter
(4.2) Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.

Ziffer 5 Pflichten des Vermieters
(5.1) Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist nicht zulässig.
(5.2) Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß Teil I Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SEGWAY.
(5.3) Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.

Ziffer 6 Fahrzeugrückgabe
(6.1) Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so kann eine Gebühr von ½ Tagesmietsatz vom Vermieter veranschlagt werden.
(6.2) Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen

Teil IV. Besondere Bedingungen für Touren und Parcoursnutzung

Ziffer 1 Sicherheitsregeln
(1.1) Für die Nutzung des Fahrzeugs auf einem entsprechend gekennzeichneten Parcours oder der Teilnahme an einer geführten Tour muss eine gültige Fahrerlaubnis (mindestens Mofaführerschein) vorliegen. Das Mindestgewicht des Fahrers beträgt 45 kg, das Maximalgewicht ist auf 118 kg beschränkt. Es wird empfohlen, einen Helm zu tragen.
(1.2.) Bei Einschränkungen der körperlichen und geistigen Gesundheit, insbesondere Epilepsie, Thrombosen, Herz- oder Kreislauferkrankungen oder deren Folgen ist die Teilnahme nicht gestattet. Die Teilnehmer müssen in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu stehen und Stufen zu steigen. Schwangeren Frauen ist die Tour nicht zu empfehlen, die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Wie im Straßenverkehr, ist die Teilnahme unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss untersagt.
(1.3) Der Kunde ist dazu verpflichtet, sich vor Nutzung des Fahrzeugs umfassend in die Handhabung einweisen zu lassen. Dies umfasst insbesondere die in der Kurzanleitung genannten Inhalte: 1.) Verwendung des Infokeys; 2.) Fahranleitung; 3.) Sicherheitstipps und -richtlinien; 4.) Sicherheitswarnungen; 5.) Aufladen des Fahrzeugs.
(1.4) Während der Nutzung des Fahrzeugs sind die folgenden Grundsatzregeln zu beachten: a) Erst auf das Fahrzeug aufsteigen, wenn das Signalkreuz in der Mitte komplett aufleuchtet. Während der Fahrt nicht absteigen. b) Beide Füße auf der Fahrzeug-Plattform belassen – die Drucksensoren müssen permanent belastet werden. c) Vorsichtig mit dem Oberkörper nach vorne beugen, bis das Fahrzeug sich in Bewegung setzt. Zum Bremsen, den Oberkörper vorsichtig nach hinten verlagern. d) Bei der Probefahrt und im Parcours nur Schritttempo fahren. e) Beide Hände am Lenker lassen, nicht freihändig fahren. Beim Abbiegen, wie beim Fahrrad-fahren Handzeichen geben. f) Bei rot blinkenden Lichtern oder bei Vibrationen der Plattform muss das Fahrzeug sofort abgebremst und vom Fahrzeug abgestiegen werden – es kann zu einer Sicherheitsabschaltung kommen.
(1.5) Der Teilnehmer hat den Anweisungen des Instructors oder Tourguides uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die eingeschlagene Streckenführung und das vorgegebene Tempo. Es ist ein Mindestabstand von 3 Metern zum Vordermann/-frau bzw. seitlich von 1 Meter einzuhalten. Ein rücksichtsvolles Verhalten den anderen Teilnehmern gegenüber wird vorausgesetzt.
(1.6) Im öffentlichen Straßenverkehr findet die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anwendung.

Ziffer 2 Angebot, Vertragsabschluss und Umbuchung, Stornierung
(2.1.) Auftragsabschluss und unverbindlicher Wunschtermin werden erst durch unsere schriftliche Auftrags- und Terminbestätigung wirksam. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2.2) Der jeweilige Preis muss vor Antritt der Tour oder Nutzung des Parcours durch Überweisung, Barzahlung oder durch einen Gutschein entrichtet worden sein. Bei Verlust des Gutscheins ist der volle Preis vor Ort zu entrichten.
(2.3.) SEGWAY behält sich im Einzelfall vor, bereits bestätigte Veranstaltungstermine und –orte bis 2 Tage (48 Stunden) vor Durchführung der Veranstaltung zu verschieben.
(2.4.) Gebuchte Touren können bis zu einer Frist von 2 Tagen (48 Stunden) vor Tourbeginn kostenlos storniert oder umgebucht werden. Für die Stornierung/Umbuchung innerhalb einer Frist von weniger als 48 Stunden vor Tourbeginn wird der hälftige Betrag des gebuchten Tourpreises in Anrechnung gebracht. Sollte der Tourteilnehmer nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, wird der Tourpreis in voller Höhe und ersatzlos fällig. (Gutscheine und Tickets verlieren ihre Gültigkeit, bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.)
(2.5.) Sollte der Tourteilnehmer bei der Einweisung feststellen, dass er das Fahrzeug nicht benutzen will oder kann und daher an einer gebuchten Tour nicht teilnehmen möchte, wird ihm die Hälfte des Tourpreises erstattet.
(2.6) Für Tourteilnehmer, bei denen Zweifel an der Fahreignung besteht, oder die bei der Durchführung der Tour nachhaltig stören oder sich und andere gefährden, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Dies liegt im alleinigen Ermessen des verantwortlichen Instructors oder Tourguides. Eine Erstattung des anteiligen Tourpreises ist ausgeschlossen.
(2.7) Soweit die Tour aufgrund höherer Gewalt, verkehrsgefährdender Straßenzustände, besonderer Verkehrssituationen oder sonstiger Betriebs- und Verkehrsstörungen, die nicht von SEGWAY zu vertreten oder vorherzusehen sind, nicht oder nicht in der geplanten Form durchgeführt werden kann, ist SEGWAY berechtigt, vor oder während der Fahrt den Streckenverlauf zu ändern oder die Tour auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen oder gesamten Tourentgelts oder sonstiger Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten o.ä.).
(2.8.) Nach beendeter Teilnahme ist das Fahrzeug direkt an SEGWAY zurück zu geben. Eine Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist untersagt.

Ziffer 3 Haftungsausschluss
(3.1.) Die Benutzung des Fahrzeugs, das Betreten des Parcours und der dortige Aufenthalt, sowie die Teilnahme an allen Aktivitäten während einer Tour erfolgen ausschließlich und uneingeschränkt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Teilnehmers.
(3.2.) SEGWAY übernimmt keine Haftung für Schäden, die insbesondere durch den Betrieb der Fahrzeuge entstehen, es sei denn, die Schäden sind durch SEGWAY oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus Kardinalpflichten, sofern und soweit die Schäden durch SEGWAY oder seine Mitarbeiter verschuldet sind.
(3.3.) Bei der Benutzung der Fahrzeuge ist den Anweisungen des Instructors oder Tourguides Folge zu leisten. Für Schäden, die durch eigenes oder Fremdverschulden, unfallbedingt oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen oder dadurch entstehen, dass Anweisungen von SEGWAY oder deren Mitarbeitern nicht Folge geleistet wird, übernimmt SEGWAY keine Haftung. Gegenüber Unternehmern ist auch die Haftung aus leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ausgeschlossen. Haftung für Dritte ist ausgeschlossen.
(3.4.) Eine Tour-Teilnahme oder die Nutzung eines Parcours ist nur für denjenigen gestattet, der die Sicherheitsregeln und Haftungsausschlusserklärungen gelesen, verstanden und bestätigt hat.
(3.5.) Das Fahrzeug ist Haftpflicht- und Vollkaskoversichert. Bei einem selbst verschuldeten Schadensfall trägt der Teilnehmer eine Selbstbeteiligung in Höhe von maximal € 800,-, mindestens jedoch € 250,- je Fahrzeug. (3.6.) Eine Haftung für persönliche Wertgegenstände des Teilnehmers, gleicher welcher Art, wird grundsätzlich ausgeschlossen.

Ziffer 4 Zulassungsordnung für den Straßenverkehr Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit den folgenden Besonderheiten:
(4.1.) Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen die Fahrzeuge nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglich weit rechts zu fahren. Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen.
(4.2.) Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt.
(4.3.) Die Fahrzeuge dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden. Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen.